Allgemeine Geschäftsbedingungen als Immobilienmakler
Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen
§ 1 Provisionsanspruch
(1) Die Maklerfirma 111 Immobilien Kunth I-A-S-GmbH (nachfolgend
„Immobilienmakler“ genannt)
erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von
Vertragsgelegenheiten eine Provision in
nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger
gesetzlicher Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):
a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3% vom
Kaufpreis
b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen
Geschäften
zwei Monatskaltmieten.
(2) Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender
Vereinbarung vom
Objektabnehmer an den Immobilienmakler zu zahlen. Sie
gelten, soweit in dem jeweiligen
Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision
ausgewiesen ist.
§ 2 Fälligkeit der Provision
(1) Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist
dann auch zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind
vom
Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem
jeweiligen Basiszinssatz, mindestens
jedoch 6% zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht
oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 3 Mehrfachtätigkeit
Der Immobilienmakler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig
tätig werden.
§ 4 Weitergabe von Informationen
Die Weitergabe der durch den Immobilienmakler erteilten Informationen
-
insbesondere des Nachweises - an Dritte, durch den Auftraggeber ist nur
nach schriftlicher
Zustimmung durch den Immobilienmakler gestattet.
Andernfalls
haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im
Falle des
Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene
Provision.
§ 5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies
unverzüglich, spätestens aber innerhalb
einer Woche nach Erhalt,
schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese
Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Immobilienmaklers.
§ 6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Immobilienmakler unverzüglich schriftlich
zu informieren,
falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.
§ 7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Immobilienmakler unverzüglich schriftlich
über den
Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine
Vertragsabschrift zu übersenden.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche gegen den Immobilienmakler sind ausgeschlossen, sofern
sie nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten
beruhen. Die Verjährungsfrist für die
Geltendmachung von Schadensersatz beträgt zwei
Jahre und beginnt mit dem Entstehen des
Anspruchs.
(2) Der Immobilienmakler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés,
Prospekten,
Beschreibungen u.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt
wurden.
§ 9 Vertragsänderung, Schriftform
(1) Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind
schriftlich zu vereinbaren.
(2) Kündigungen des Immobilienmakler Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit
zulässig, ausschließlich der Sitz
des Immobilienmaklers.